Wissenswertes

Mitverschulden eines Motorradfahrers aufgrund fehlender Schutzbekleidung

Der OGH hat bereits in 2 Ob 119/15m ausgesprochen, dass bei einer – auch kurzen – Überlandfahrt der Motorradfahrer jedenfalls die Obliegenheit hat, Schutzbekleidung zu tragen. Das nicht tragen einer Schutzbekleidung wurde als Mitverschulden an den entstandenen Verletzungen gewertet. Nunmehr hat der OGH diese Rechtssprechung auch auf Fahrten im Ortsgebiet ausgeweitet und stellt es eine Obliegenheitsver-letzung dar, wenn ein Motorradfahrer auch im Ortsgebiet keine Schutzbekleidung trägt.

Mehr Informationen

Sie haben weitere Rechtsfragen? Dann rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine Nachricht.