Flexible Kapitalgesellschaft - FlexKapG

Wissenswertes

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Mit dem im Entwurf vorliegenden Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (im folgenden „GesRÄG“) soll eine neue Rechtsform, die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) eingeführt und das Kapital für die GmbH auf EUR 10.000 herabgesetzt werden. Insbesondere für Startups soll die FlexKapG massive Erleichterungen und eine wettbewerbsfähige Alternative zur normalen GmbH darstellen.

Die wichtigsten Eckpunkte zur geplanten FlexKapG fassen wir Ihnen hier kurz zusammen:

  • Rechtsformzusatz: Der abgekürzte Rechtsformzusatz, welcher in der Firma einer FlexKapG angeführt werden muss, lautet FlexKapG oder FlexCo (Abkürzung für Flexible Company). Alternativ kann der Rechtsformzusatz auch ausgeschrieben werden.
  • Kapital: Das Mindeststammkapital soll, wie auch bei der GmbH, EUR 10.000 betragen, wobei lediglich EUR 5.000 einbezahlt werden müssen. Die Mindeststammeinlage pro Geschäftsanteil wird EUR 1 betragen.
  • Schriftliche Abstimmung: Der Gesellschaftsvertrag einer FlexKapG kann in Abweichung zu dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorsehen, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter nicht mehr erforderlich ist. Die Gesellschafter müssen nur die Möglichkeit haben, an der Abstimmung teilzunehmen. Außerdem kann der Gesellschaftsvertrag auf vorsehen, dass die Einhaltung der Textform für die Stimmabgabe ausreicht.
  • Neue Unternehmenswertanteile: Es wird eine zweite Gattung von Anteilen an einer FlexKapG geben. Grob zusammengefasst werden diese Unternehmenswertanteile zwar Informations- und Einsichtsrechte haben, allerdings soll sie grundsätzlich nicht an der Willensbildung der Gesellschaft teilnehmen können. Die Partizipation am Bilanzgewinn soll das wichtigste Recht dieser Anteile sein. Die Unternehmenswertanteile sollen maximal im Ausmaß von 25% des Stammkapitals ausgegeben werden dürfen und zumindest EUR 0,01 pro Anteil betragen.
  • Vereinfachte Übertragung von Geschäftsanteilen: Die Verpflichtung zur Errichtung eines Notariatsaktes hinsichtlich der Übertragung eines Geschäftsanteils wird wegfallen. Die Errichtung einer (privaten) Urkunde über die Übertragung eines Geschäftsanteils durch einen Rechtsanwalt (oder Notar) wird ausreichen und damit die Übertragung deutlich kostengünstiger.
  • Bestimmung aus dem Aktienrecht: Außerdem sieht der Gesetzesentwurf (unter anderem) gewisse Anlehnungen an das Aktiengesetz wie zum Beispiel die bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital und die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien vor.

Noch bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in dieser Form auch beschlossen werden wird. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist jedenfalls mit 1. November 2023 geplant.

Gerne stehen wir Ihnen bei allfälligen Fragen zur neuen FlexKapG zur Verfügung:

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Mitverschulden eines Motorradfahrers aufgrund fehlender Schutzbekleidung

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Der OGH hat bereits in 2 Ob 119/15m ausgesprochen, dass bei einer – auch kurzen – Überlandfahrt der Motorradfahrer jedenfalls die Obliegenheit hat, Schutzbekleidung zu tragen. Das nicht tragen einer Schutzbekleidung wurde als Mitverschulden an den entstandenen Verletzungen gewertet. Nunmehr hat der OGH diese Rechtssprechung auch auf Fahrten im Ortsgebiet ausgeweitet und stellt es eine Obliegenheitsver-letzung dar, wenn ein Motorradfahrer auch im Ortsgebiet keine Schutzbekleidung trägt.

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Informationspflicht bei Onlinekauf

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Unternehmer müssen Verbraucher in einem Online-Warenshop unmittelbar vor dem Kauf bzw. der Abgabe der Kauferklärung auf die wesentlichen Eigenschaften einer Ware hinweisen.

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Haftung des Vermieters aufgrund Glatteises am Hintereingang eines Hauses

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Der OGH ist der Ansicht, dass der Mieter seine Schadenersatzansprüche auf Grund der bestehenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten auf Grundlage des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter anzustrengen hat. Ein direkter Anspruch des Mieters gegenüber einem mit der Schneeräumung, Bestreuung und Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege beauftragten Unternehmen wurde im Hinblick auf das vertragliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter und den damit zusammenhängenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten abgelehnt.

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Akteneinsicht eines Erben in den Pflegschaftsakt des Verstorbenen

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Die Erben haben zur Erforschung des wahren Willens des Verstorbenen bei einem vor seinem Tod getätigten Liegenschaftsverkauf das Recht auf Akteneinsicht auch in jene Teile des Sachwalterschaftsaktes, die den Gesundheitszustand des Verstorbenen betreffen.

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